Im Jahr 1650 erliess der Zürcher Rat ein Alkoholverbot für die Zeit nach 19 Uhr: Um diese Zeit sollen sich die Bürger nicht bei Wein und Bier in den Gasthäusern herumtreiben, fanden die städtischen Gesetzgeber. Weil daraufhin der Alkoholkonsum namentlich in den Morgenstunden in die Höhe schnellte, wurden alkoholische Getränke in den Zürcher Wirtshäusern gänzlich verboten. Nach massiven Protesten und Umsatzeinbrüchen wurde das Verbot 1740 wieder gelockert.
Jetzt, im Herbst 2010, sind wir wieder so weit wie vor 360 Jahren: Der Schweizerische Städteverband fordert ein «Alkoholverbot im öffentlichen Raum» für die Zeit von 24 bis 7 Uhr. Die Stadt Chur hat ein solches Verbot bereits vor zwei Jahren eingeführt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) doppelt nach – es hat eine Studie finanziert, welche den Nutzen eines solchen Verbots beweisen soll. Die Studie kam zum gewünschten Ergebnis: Ein Verkaufsverbot von Bier, Wein und Schnaps in den Abend- und Nachtstunden senke den Alkoholkonsum bei den Jugendlichen, konnte man kürzlich in den Zeitungen lesen.
Die Forderung ist nicht neu: Im «Nationalen Programm Alkohol» forderte das BAG bereits vor drei Jahren ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol zwischen 21 und 7 Uhr sowie ein Alkoholverbot in Fussball- und Eishockey-Stadien. Im Umfeld dieser Stadien seien alkoholfreie Zonen zu schaffen. Gleichzeitig sei eine Steuererhöhung für alkoholische Getränke zu prüfen. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung und die Fachstelle «Suchtinfo Schweiz» wollen noch weiter gehen und auch «Happy Hours» verbieten. Die vergünstigte Abgabe von Alkohol in Restaurants und Klubs sei eine Unsitte.
Dass Politiker meinen, für jedes Problem ein Gesetz schaffen zu müssen, ist ein bekanntes Ärgernis. Dass viele Bürger froh sind, wenn ihnen jemand Anweisungen gibt, ist aber ebenso unerfreulich. Vordergründig meint man, Ordnung schaffen und Sicherheit vermitteln zu können. Faktisch aber sind solche Gesetze meist Ausdruck von Intoleranz und Kleinkariertheit. Und fast jedes Gesetz hat seinen geschichtlichen Vorläufer – kaum eine Massnahme von heute ist wirklich neu.
So verfügte der Zürcher Rat im Oktober 1670 ein Rauchverbot, um die schädlichen Folgen des Tabaks zu bekämpfen. Da dieses Gesetz nicht durchsetzbar war, wurde das Verbot bereits 1700 wieder gelockert. Ab 1756 war das Rauchen in Zürich wieder erlaubt. Dass die Zürcher Stimmbürger im September 2008 wiederum über ein Rauchverbot abstimmten, gehört zur Ironie der Geschichte.
Bereits im Jahr 1571 erliess die Stadt Zürich für die Zeit nach 19 Uhr ein Ausgangsverbot für Minderjährige. Im folgenden Jahrhundert wurde die Regelung wieder gestrichen. Dies hinderte verschiedenste Schweizer Gemeinden von Kerzers über Zurzach bis nach Gossau und Chur nicht daran, wiederum solche Ausgangsverbote einzuführen. Wie vor 400 Jahren.
Ordnung muss sein – auch optisch. Darum ist die Möblierung von Strassen- und Gartencafés mittlerweile eine staatliche Angelegenheit. Das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass die Errichtung eines Strassencafés neben der gewerbepolizeilichen Bewilligung neu auch einer Baubewilligung bedarf. Nach Auffassung des Gerichts sind Bistrotische und Sonnenschirme in Strassencafés «Bauten und Anlagen», die «nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert» werden dürfen.
Von diesen behördlichen Kompetenzen machen die Stadtverwaltungen ausnehmend Gebrauch: Die entsprechenden Verordnungen strotzen von Bürokratie und Amtsschimmel. Städte wie Winterthur oder Basel regeln die Möblierung von Strassencafés bis ins Detail: Sie definieren die Farbe der Sonnenschirme (nicht zu grell), das Material von Tischen und Stühlen (Holz statt Plastic) oder den Abstand zwischen Blumentöpfen (mindestens 50 cm). Die Stadt Zürich wollte kürzlich gar ein generelles Lounge-Verbot aussprechen. Dies scheiterte vorerst am Widerstand der Bevölkerung.
Unerbittlich sind die Behörden bei den Tankstellen-Shops: Vergangene Woche verzeigte der Zürcher Stadtrichter etliche Tankstellenpächter, weil ihr Sortiment zu wenig auf die «automobile Kundschaft» ausgerichtet sei. Die bittere Erkenntnis: Am Sonntag eine warme Pizza zu verkaufen, ist zwar erlaubt. Eine tiefgekühlte Pizza zu kaufen, ist jedoch verboten. Und an öffentlichen Ruhe- und Feiertagen ist es in Zürich strikte untersagt, Katzenfutter oder Crèmedesserts zu verkaufen. Bei ihrer Razzia fand die Gewerbepolizei in gewissen Shops bis zu 6 verschiedene Tomatensaucen und 11 Sorten Katzenfutter in den Regalen. Dies sei zu viel. Die Strafe für die Shops ist hart: 800 Franken Busse oder 5 Tage Gefängnis.
Da bleibt nur noch ein Wort zum Sonntag: Lesen Sie doch wieder einmal im Johannes-Evangelium. Sie werden sehen: Auf der Hochzeitsfeier in Kana hat Jesus Wasser in Wein verwandelt – und nicht etwa umgekehrt. Heute wäre wohl auch dies verboten.
Gregor Rutz ist Vorstandsmitglied der IG Freiheit. Dieser Artikel wurde in der «NZZ am Sonntag» publiziert. Das Liberale Institut bedankt sich beim Autor für die freundliche Genehmigung zur Weiterveröffentlichung.